heute tagte der Bauausschuss ¹.
Unter Tagesordnungspunkt Nr. 7 stand der “Bebauungsplan Nr. 53 "V+E-Plan ² Nr. 5 Schwarzer Weg - Bebauungsvorschlag eines neuen Investors”.
Dazu wurde ein Beschluss gefasst.
Vorhandene Bäume fehlen
In der den Planungsunterlagen beigefügten Planzeichnung fehlen 2 bestehende schützenswerte Laubbäume (siehe Allris-Kalender)³.
Während im Baugebiet drei große mehrstämmige Bäume und zwei Einzelbäume (quasi acht Einzelbäume) stehen, zeigt die Planzeichnung lediglich 3 Einzelbäume. Die fehlenden Bäume wurden weder als “zu erhaltende" noch als “künftig entfallende” Bäume eingezeichnet.
Wir haben im Rahmen der heutigen Einwohnerfragestunde nachgefragt.
Die Antwort vom Fachbereichsleiter war:
"Die aktuelle Planzeichnung ist nur zur Information beigefügt."
Achso ….aber sollte die Information nicht trotzdem korrekt sein?
Die “beigefügten” Planungsunterlagen sind zumeist die einzige Grundlage für die Ratsmitglieder, um über die Planung zu entscheiden.
Ortsbesichtigungen sind eher selten.
Wir meinen:
Alle im Baugebiet vorhandenen und nach der Adendorfer Baumschutzsatzung geschützten Bäume sollten in allen Planzeichnungen korrekt eingezeichnet werden.
Und zwar von der ersten “beigefügten” Planzeichnung an.
Vor allem, wenn die Planzeichnung als Beschlussvorlage dient.
Leider ist dies häufig nicht der Fall.
So ist in dem Plan nicht verzeichnet, dass ein schützenswerter großer mehrstämmiger Baum (siehe Bild) genau dort steht, wo laut Planung eine Einfahrt vorgesehen ist.
Ohne diese Einfahrt funktioniert die gesamte Planung nicht.
Also müsste der Baum zwangsläufig gefällt werden.
Eine Information, über die Ratsmitglieder sicher Bescheid wissen sollten, bevor sie zustimmen.
Von der Grünfläche zum Bauland
Ebenso war es immer noch ein Rätsel für uns, wie eine ehemals öffentliche Grünfläche (in älteren Plänen als solche ausgewiesen)⁴ plötzlich zum Bauland wurde
Wir haben daher ein wenig in der Vergangenheit recherchiert und herausgefunden, dass es am 20. Mai 2021 dazu einen Abgrenzungs- und Aufstellungsbeschluss gab, der EINSTIMMIG beschlossen wurde.
Dabei gab es eine Enthaltung von einem Ratsherrn, der auch Eigentümer des Grundstücks ist - wie anständig!
Was wir zudem vermissen,
ist eine gesetzlich vorgeschriebene⁵ Ausgleichsmaßnahme für die Vernichtung der Grünfläche. Wieder einmal mussten wir feststellen, dass auch bei diesem Bauvorhaben ein sogenanntes “beschleunigtes Verfahren” nach §13a BauGb zum Einsatz kam, mit dem Umweltprüfung und Ausgleichsmaßnahmen umgangen werden können.
Diese „Wunderwaffe“ wird in Adendorf seit Jahren auch großzügig für Investorenprojekte genutzt – erstaunlich genug für eine Gemeinde, die sich als kommunale Vorreiterin im Klimaschutz positioniert.
Bemerkenswert ist auch:
Das Grundstück gehört einer Privatperson, die 2021 beim genannten Beschluss noch als Ratsherr der Gemeinde Adendorf im Amt war.
Jeder weiß, wie stark der Wert eines Grundstücks steigt, wenn daraus Bauland wird… .
Der heute, am 09.12.2025 vorgestellte Planungsentwurf wurde dann letztlich mit 8 zu 1 Stimmen abgelehnt, da die vorgesehenen Vorschriften nicht eingehalten wurden:
Der Investor wollte deutlich mehr Bausubstanz unterbringen, als zulässig war.
Dies bedeutet jedoch leider keineswegs, dass der Verlust der Grünfläche damit vom Tisch ist.
Der Investor muss lediglich seine Gewinnerwartungen etwas zurückschrauben und eine Planung vorlegen, die den geltenden Bauvorschriften entspricht.
Fußnoten:
1) “Bauausschuss” = “Ausschusses für Umwelt, Ortsentwicklung und Bauen”
2) V+E-Plan = Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB (Baugesetzbuch).
Kernmerkmal des V+E-Plans ist, dass ein Investor ein konkretes Bauvorhaben plant inkl. Erschließungsmaßnahmen (Straßen, Leitungen, Grünflächen, etc.)
3) veröffentlicht im “Allris-Kalender”
(https://www.adendorf.sitzung-online.de/public/si010).
Eine Anleitung, wie man zu den Unterlagen gelangt, senden wir Ihnen gerne zu (info@erhaltdenwald.de)
4) siehe Geoportal (http://geo.lklg.net) B-Plan Nr. 19a.
Eine Anleitung, wie man zu dem Plan gelangt, senden wir Ihnen gerne zu (info@erhaltdenwald.de
5) nach § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 8a BNatSchG
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